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Täter-Opfer-Ausgleich

TÄTER-OPFER-AUSGLEICH

Viele Straftaten werden nicht von dem „großen Unbekannten" begangen, sondern entwickeln sich aus einer sozialen Situation heraus. Täter und Opfer kennen einander. Sie haben gemeinsame Freunde/Bekannte, suchen die gleichen Orte auf, sind sich vor der Tat häufiger schon begegnet. Eine Straftat ist unter diesen Umständen kein Ereignis, das aus einer einmaligen unvorhergesehenen Situation hervor geht, sondern Bestandteil der allgemeinen sozialen Lebenswirklichkeit sowohl des Opfers als auch des Täters. Gemeinsame Bekannte fühlen sich zur Parteinahme gedrängt. Das ganze soziale Umfeld wird durch die Tat in Mitleidenschaft gezogen.

Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB, § 155a StPO) ist eine Möglichkeit, den sozialen Frieden in einer solchen Situation möglichst schnell wieder herzustellen. Der TOA kann sowohl vom Täter als auch vom Opfer initiiert werden und ist nicht an prozessuale Formen und Fristen gebunden.

Für das Opfer bietet der Täter-Opfer-Ausgleich eine schnelle und preisgünstige Möglichkeit, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend zu machen. Es hat außerdem Gelegenheit, unter dem Schutz des Vermittlers in der direkten Konfrontation mit dem Täter seine Sicht des Tatgeschehens zu schildern. Dabei können auch Aspekte zur Sprache kommen, die in einem Strafprozess aufgrund prozessualer Beschränkungen nicht angesprochen werden könnten.

Für den Täter bietet der Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, durch Schadenswiedergutmachung positiv auf ein zu erwartendes Urteil einzuwirken. Aber auch nach einer Verurteilung kann ein Täter-Opfer-Ausgleich attraktiv für den Täter sein. Zum einen kann eine Schadenswiedergutmachung Auswirkungen auf eine vorzeitige Entlassung aus der Haft haben, zum anderen führt die mit dem Täter-Opfer-Ausgleich verbundene Sühne zu psychischer Entlastung.

Wenn Sie sich eine einvernehmliche Auseinandersetzung mit Ihrem strafrechtlichen Kontrahenten vorstellen können, wenden Sie sich an mich. Ich werde mit aller gebotenen Rücksichtnahme auf eventuelle Empfindlichkeiten der Gegenseite einen Täter-Opfer-Ausgleich vorschlagen und, soweit die Möglichkeit besteht, durchführen.

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