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Geschrieben von Rechtsanwältin Michaela Apel
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11. November 2007 um 17:43 |
Vorratsdatenspeicherung
Am 09.11.2007 wurde mit großer Mehrheit im Bundestag das Gesetz zur Speicherung von Telekommunikationsdaten verabschiedet. Für den Zeitraum eines halben Jahres sollen sämtliche Internetverbindungen, alle Festnetztelefonverbindungen und alle Handyverbindungsdaten gespeichert werden. Bei der Verfolgung schwerer Straftaten sollen die Ermittlungsbehörden, aber auch die Geheimdienste auf diese Datensammlung Zugriff haben. Diese Regelung wurde und wird von Datenschützern kritisiert. Warum eigentlich?
Es werden doch nur Verbindungsdaten gespeichert, keine Inhalte!
„Es werden keine sensiblen Daten gespeichert. Für das, was gespeichert wird, gibt es kein Geheimhaltungsbedürfnis“. So lautet eine gängige Argumentation, mit der die Bedenken der Datenschützer ausgeräumt werden sollen.
Ich halte das für Augenwischerei. Selbstverständlich ist auch die Frage, wer wann von welchem Ort aus welche Nummer per Handy angerufen hat, sensibel! Denn mit einigen Zusatzinformationen kann man von Verbindungsdaten auf Inhalte schließen. Ein Beispiel: Wenn aus der Chefetage einer Firma in einem Monat 4 mal, im nächsten Monat 16 mal und zwei Monate später 32 mal mit der Chefetage einer anderen Firma telefoniert wurde, dann lässt sich daraus - ganz ohne Informationen über den Inhalt der Telefonate - auf geschäftliche Beziehungen zwischen den Firmen schließen, die sich in den letzten Monaten intensiviert haben. Zusammen mit der Zusatzinformation, dass die Geschäfte der einen Firma nicht gut laufen, kann man Vermutungen anstellen über die geplante Vorgehensweise.
Und nicht nur die Chefetagen großer Konzerne sind von solchen Möglichkeiten betroffen, sondern auch der kleine Bürger: Es können mit Hilfe der gespeicherten Daten Bewegungsprofile von jedem Bürger erstellt werden, der an der Telekommunikation teilnimmt.
Die gesammelten Daten sollen nur in sehr eingeschränktem Umfang genutzt werden!
„Der normale Bürger hat nichts zu befürchten. Über ihn wird kein Bewegungsprofil erstellt. Die Nutzung der Daten dient nur dem Kampf gegen den Terror“. Dies ist eine weitere gängige Argumentation gegen die Bedenken der Datenschützer.
Ich halte das für naiv. Es ist noch nicht lange her, da wurde auf unseren Autobahnen ein System installiert zur Erfassung bestimmter Daten von Lastkraftwagen. Auch damals haben Datenschützer auf die Gefahr einer umfangreichen Datensammlung hingewiesen. Die Warnungen wurden als paranoide Überempfindlichkeiten abgetan. Immer wieder wurde betont, dass die Speicherung der LKW-Daten allein zu dem Zweck der Mautabrechnung erfolge und auch allein dazu verwendet werde. Das hat sich als unzutreffend erwiesen. Es hat kein halbes Jahr gedauert, bis man die so gesammelten Mautdaten auch zur Verfolgung eines Straftäters genutzt hat. Da es sich bei der Straftat um ein schweres Delikt handelte, fand der Hinweis wenig Resonanz, dass es sich dabei genau genommen um einen gesetzeswidrigen Missbrauch der zu anderem Zweck gesammelten Daten handelte. Vielmehr wurde anlässlich des Fahndungserfolges bereits davon gesprochen, die zum Zweck der Mautabrechnung erhobenen Daten auch zur Verfolgung von Straftätern zu nutzen. Dieses Vorhaben spiegelt sich auch in dem neuen Datensammlungsgesetz wider: Auf die verdachtsunabhängig gesammelten Daten darf zur Aufklärung schwerer Straftaten zurückgegriffen werden.
Es geht um die Verfolgung schwerer Straftaten!
„Soweit es um die Verfolgung von Straftaten geht, ist die Anwendung des Gesetzes auf schwere Delikte beschränkt“. So klingt das jedenfalls, wenn die Bundesjustizministerin Frau Zypries über das umstrittene Gesetzesvorhaben referiert.
Wenn man den Gesetzestext genauer durchliest, merkt man, dass das nicht so ganz stimmt, oder dass es jedenfalls sehr darauf ankommt, was man als „schweres Delikt“ ansieht. Die gängige Orientierung an der Klassifizierung von Vergehen und Verbrechen, nach welcher nur letztere schwere Straftaten sein können, wurde nicht auf das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung angewandt. Vielmehr werden „schwere Delikte“ im neuen § 100a Abs. II StPO durch Aufzählung definiert. Unter den dort aufgeführten Delikten sind die meisten nach dem StGB ausweislich ihrer Mindeststrafe lediglich Vergehen, aber keine Verbrechen (u.a. Betrug, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen). Demnach können Anknüpfungstatbestand für die Nutzung der umfangreichen Datensammlung nicht nur terroristische oder schwere landesverräterische Taten sein, sondern auch Allerweltsdelikte.
Die Erkenntnisse werden nur gegen Straftäter verwendet!
„Der brave Bürger hat nichts zu fürchten. Bei Datenschützern handelt es sich entweder um notorische Querulanten, oder sie sind selber Straftäter, die ihre Entdeckung befürchten. Jedenfalls zeigen diejenigen, die sich gegen die Datensammlung aussprechen, eine ganz unangemessene Solidarität mit Kriminellen.“ Mit diesen Argumenten werden diejenigen, die vor extensiver Datensammlung und ihrer Nutzung warnen, als nahezu selber kriminell, jedenfalls aber kriminellenfreundlich gebranntmarkt.
Diese Ansicht könnte man unterstützen, wenn die Unschuldsvermutung noch unangetastet existieren würde. Dann könnte sich der brave Bürger (nahezu) sicher sein, dass aus der Datensammlung gewonnene Verdachtsmomente nicht gegen ihn verwendet würden, solange die Schuld bzw. Störereigenschaft über jeden Zweifel erhaben in einem rechtsförmigen Verfahren festgestellt worden wäre. Das ist aber nicht mehr so! Im Ausländerrecht werden schon heute an den Verdacht einer strafbaren Handlung weitreichende Konsequenzen geknüpft, bis hin zur Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Es kann nicht mehr lange dauern, bis zur Abwehr der Terrorgefahr im Luftverkehr auch ein bloßer Tatverdacht ausreicht, um einen Bürger aus Sicherheitsgründen von einem Flug auszuschließen. Wir haben schon ein Gesetz, um brave Bürge als Passagiere von Flugzeugen aus Sicherheitsgründen abschießen zu dürfen. Das Gesetz ist glücklicher Weise wegen Verfassungswidrigkeit nicht in Kraft. Allerdings zeigt das Luftsicherheitsgesetz, dass auch der einfache Bürger sich nicht darauf verlassen kann, dass der Gesetzgeber die „Braven“ bei der Gesetzgebung vor schwerwiegenden Eingriffen verschont. Im Namen der Sicherheit sind ganz erstaunliche Dinge möglich.
Der Staat hat nun mal die Aufgabe, das Leben in Deutschland sicher zu machen. Da muss man gewisse Eingriffe in die Freiheitsrechte hinnehmen!
Bei George Orwell gab es eine gegen den Großteil der Bevölkerung gerichtete Machtelite, die ihre Informationsstrukturen intentional für die Unterdrückung verwendet hat. Das ist offensichtlich böse bzw. schlecht. Was aber ist eigentlich so schlimm an der Schönen neuen Welt, die Aldouis Huxley entworfen hat? Warum sollten wir nicht eine Welt anstreben, in welcher der Einzelne zwar keinerlei Privatsphäre oder eigenen Entscheidungsspielraum hat, dies aber auch nicht benötigt, weil er keine persönliche Verantwortung hat. Weder für sich, noch für andere? Mit einem hinreichend großen Vorrat an „SOMA“ kann ich mich mit der Schönen neuen Welt vielleicht anfreunden......
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