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Kosten

Anwälte kosten Geld. Wer soll das bezahlen?

Haben Sie rechtliche Fragen? Werden Sie zu Unrecht in Anspruch genommen? Beschuldigt man Sie eines Fehlverhaltens? Sind Sie als Privatperson hoffnungslos überschuldet? Wollen Sie sich bezüglich der rechtlichen Seiten eines Problems fachmännisch beraten lassen?

Rechtsschutzversicherung.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in vielen Fällen für Sie die Kosten. Sie bringen einfach Ihren Versicherungsschein oder Ihre Versicherungskarte mit zum Gesprächstermin. Die Deckungszusage hole dann ich für Sie ein. Wenn Sie die Vergütung der Erstberatung vor dem Gespräch schriftlich mit mir vereinbaren, übernimmt die Rechtsschutzversicherung im Deckungsfall auch diese Kosten. Allerdings übernehmen Rechtsschutzversicherungen manche Kosten grundsätzlich nicht:

Vertraglicher Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
Kosten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf eines vorsätzlichen Deliktes
Kosten außergerichtlicher Auseinandersetzungen mit Behörden
Kosten eines Vergleichs, wenn die Gegenseite um mehr als 50% von ihrer ursprünglichen Forderung absieht.
usw., abhängig vom Vertrag

Der Deutsche Anwaltsverein empfiehlt Advocard.

Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe.

Niemand soll auf die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verzichten müssen, nur weil er sich keinen Anwalt leisten kann. Daher gibt es für bedürftige Personen Beratungshilfe, wenn es um Beratung und außergerichtliche Tätigkeit geht, Prozesskostenhilfe, wenn es um anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren geht.

Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen. Prozesskostenhilfe beantrage im Bedarfsfall ich für Sie. Die notwendigen Formulare für beide Arten der Hilfe hält mein Büro für Sie bereit. Wenn Sie einen aktuellen Einkommensnachweis, Ihren Mietvertrag und ggf. Ihren Sozialhilfebescheid mitbringen, helfen Ihnen meine Mitarbeiter gerne bei der Beantragung von Beratungshilfe. Bei einer anwaltlichen Tätigkeit (auch Beratung) auf Beratungshilfeschein hat der Rechtssuchende nur 10 € zusätzlich selber an den Rechtsanwalt zu zahlen.

In strafrechtlichen Angelegenheiten gibt es Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht für die Vertretung, d.h. für eine nach außen gerichtete Tätigkeit. In Fällen, in denen die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist, kann ein Anwalt beigeordnet werden.

In dringenden Fällen können Sie den Beratungshilfeschein auch nachträglich vorlegen. Ich verlange dann von Ihnen zunächst 50 € für einfache Beratung, 100 € für eine nach außen hin sichtbare Tätigkeit als Sicherheit. Wenn der Beratungshilfeschein vorliegt, erhalten Sie diese Sicherheit bis auf den Selbstzahleranteil von 10€ wieder zurück..

Rechnung.

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und nicht bedürftig sind, haben Sie die Kosten Ihres Anwalts zumindest zunächst selbst zu tragen. Wenn Sie einen Rechtsstreit gewinnen, d.h. Ihre Interessen durchsetzen, muss vielfach der Gegner auch Ihre Anwaltskosten übernehmen.

Wie viel Geld ein Anwalt für seine Dienstleistung verlangen kann, richtet sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daher sind die Kosten bei jedem Anwalt ungefähr gleich hoch. Alternativ können Mandant und Anwältin auch eine Honorarvereinbarung treffen, soweit das RVG dies zulässt.

Erstberatung.

Eine Erstberatung kostet Verbraucher zwischen €30,00 und €190,00 plus Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird angerechnet, wenn es zur weiteren Beauftragung in derselben Angelegenheit kommt. Ich lege einen Stundensatz von €150,00 zugrunde. Ein Erstgespräch dauert oft nicht länger als 20 Minuten und kostet Sie dann €50,00 plus Mehrwertsteuer. Sie können für die Erstberatung auch Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

Zivilrecht.

Die sonstigen Kosten richten sich nach dem Streitwert, d.h. nach dem Betrag, um den gestritten wird. Außerdem kommt es darauf an, ob man sich außergerichtlich einigt oder ob und bis zu welcher Instanz gerichtlich gestritten wird. Bei einem Streitwert von €2.000,00 können z.B. folgende Gebühren entstehen:

  • Geschäftsgebühr:
    (der Anwalt wird außergerichtlich gegenüber einem oder mehreren Dritten tätig): €172,90
  • Verfahrensgebühr:
    (Anwalt vertritt im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses): €172,90
  • Terminsgebühr:
    (Entsteht, wenn der Anwalt einen Termin persönlich wahrnimmt, z.B. bei Gerichtstermin aber auch Erörterungstermin mit Gegenseite): €172,90
  • Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr:
    (der Anwalt erreicht bereits im Vorfeld eines Prozesses eine Lösung, die den weiteren Rechtsstreit entbehrlich macht): €172,90

Da die Einigungsgebühr nur entsteht, wenn dadurch weiterer Streit vermieden wird, fällt nur entweder sie oder die Terminsgebühr an. In der Regel haben Sie also nur mit 3 Gebühren zu rechnen. Dazu kommt die Umsatzsteuer (im Beispiel €32,85 pro Gebühr) und eine Pauschale für Telefon und Post von €20,00 . Bei einem Streitwert von €2.000,00 sollten Sie sich also auf Anwaltskosten in Höhe von €637,25 einstellen.

Mehr zu zivilrechtlichen anwaltlichen Gebühren, insbesondere die Möglichkeit, die Gebühren für andere Streitwerte zu berechnen, finden Sie bei www.rechtsanwaltsgebuehren.de

Strafrecht.

Im Strafrecht richten sich die Kosten nach der anwaltlichen Tätigkeit:

  • Grundgebühr:
    Mit dieser wird der Aufwand honoriert, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen (Akteneinsicht, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlungen, weitere Mandantengespräche). Die Gebührenhöhe beläuft sich auf 30 € bis €300,00, im durchschnittlichen „Normalfall" also auf €165,00 (Mittelgebühr). Bei komplizierteren Angelegenheiten kann die Mittelgebühr überschritten werden. Kompliziert kann es z.B. sein, wenn große Mengen an Akten zu bewältigen sind, wenn die Verständigung mit dem Mandanten besonders schwierig ist oder wenn man sich in die Verteidigungsstrategien von mehreren vorangegangenen Rechtsanwälten einarbeiten muss.

  • Verfahrensgebühr:
    Diese umfasst die Tätigkeit des Anwalts nach außen hin sowie die gesamte Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt, sofern hierfür keine besonderen Gebühren (z.B. Grundgebühr, Terminsgebühr) vorgesehen sind. Die Gebührenhöhe beläuft sich auf 30 € bis 250 €, also auf 140 € Mittelgebühr im durchschnittlichen „Normalfall". Auch hier können die Kosten über die Mittelgebühr hinausgehen, wenn z.B. umfangreiche Tätigkeiten der Verteidigerin im Ermittlungsverfahren erforderlich sind.

  • Terminsgebühr:
    Sie entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Die Gebührenhöhe für jeden Termin reicht beim Amtsgericht von €30,00 bis €250,00, liegt also im „Normalfall" bei €140,00, beim Landgericht etwas höher.

  • Erledigungsgebühr:
    Mit dieser wird die Tätigkeit des Anwalts abgegolten, wenn sie zu einer schnellen Erledigung des Verfahrens führte, z.B. wenn eine Einstellung vorbereitet wurde. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eintritt. Sie reicht von 140 € für eine Erledigung im vorbereitenden Verfahren oder vor dem Schöffengericht bis zu €515,00 für die Erledigung im Zuge eines Revisionsverfahrens.

Befindet sich der Mandant in Haft, ist der Gebührenrahmen und damit auch die Mittelgebühr für den „Normalfall" etwas höher.

Zu den genannten Gebühren kommen noch die Umsatzsteuer, Post- und Telekommunikationsentgelte und Auslagen (Kopien, insbesondere für die Ermittlungsakten, die routinemäßig zur Einsichtnahme angefordert werden, €12,00 für Zusendung der Ermittlungsakten von Gerichten außerhalb Wiesbadens).

Für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren, welches nicht zur Anklage kommt, haben Sie dementsprechend mit Kosten in Höhe von ca. €550,00 zu rechnen, kommt ein Verhandlungstermin dazu belaufen sich die Kosten auf ca. €600,00. Da es für diese Tätigkeiten nicht die klassische Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe gibt, muss ich für die Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten einen Vorschuss von €500,00 verlangen. Dieser Betrag kann, so wie alle anderen mir zustehenden Forderungen, in Raten beglichen werden.

Haben Sie rechtliche Fragen?

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